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   LSG Schleswig-Holstein, 24.08.2011 - L 11 AS 75/09   

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https://dejure.org/2011,22045
LSG Schleswig-Holstein, 24.08.2011 - L 11 AS 75/09 (https://dejure.org/2011,22045)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24.08.2011 - L 11 AS 75/09 (https://dejure.org/2011,22045)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. August 2011 - L 11 AS 75/09 (https://dejure.org/2011,22045)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtskraftwirkung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem falschen Urteil; Präklusion von Tatsachen; Verzinsung von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld II

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB I § 44; SGB II § 41 Abs. 1 S. 4
    Rechtskraftwirkung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem falschen Urteil; Präklusion von Tatsachen; Verzinsung von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 200 (Ls.)
  • NZS 2012, 400 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.11.2003 - VIII ZR 60/03

    Zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Urteils über eine Wandelungsklage

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 24.08.2011 - L 11 AS 75/09
    Zur Rechtskraftwirkung gehört auch die Präklusion von Tatsachen, die den Beteiligten im ersten Prozess unbekannt gewesen sind, sofern diese Tatsachen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung objektiv vorgelegen und bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehört haben (vgl. Bundesgerichtshof , Urteil vom 19. November 2003, Az.: VIII ZR 60/03, zitiert nach juris).

    Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Beteiligten vorgetragen worden sind oder nicht und auch unabhängig davon, ob die Beteiligten die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten oder hätten vortragen können (Bundesgerichtshof , Urteil vom 19. November 2003, Az.: VIII ZR 60/03, zitiert nach juris).

    Infolgedessen gehört zur Rechtskraftwirkung nicht nur die Präklusion der im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen, sondern auch die der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern diese nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind, sondern bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehören (BGH, Urteil vom 19. November 2003, a.a.O.).

  • LSG Bayern, 07.11.2008 - L 17 B 549/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vollstreckung - unrichtige Gerichtsentscheidung -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 24.08.2011 - L 11 AS 75/09
    Zu beachten ist dabei, dass die Durchbrechung der Rechtskraft auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfrieden in Frage gestellt würde (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. November 2008, Az.: L 17 B 549/08 U, zitiert nach juris).

    Im Falle des Ausnutzens der Rechtskraft eines unrichtigen Urteils reicht deshalb allein die Vollstreckung aus einem als unrichtig erkannten Urteil für die Begründung von Sittenwidrigkeit nicht aus, sondern es müssen weitere Umstände hinzutreten (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. November 2008, a.a.O.).

    Die Grundsätze, unter denen ausnahmsweise gegen ein rechtskräftiges Urteil vorgegangen werden kann, können jedoch dann nicht angewandt werden, wenn der Titelschuldner die Unrichtigkeit des Titels selbst durch nachlässige Prozessführung verursacht hat, wozu auch die Nichteinlegung der Berufung gegen ein Urteil, das nicht der geltenden Gesetzeslage entspricht, gehört (Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. November 2008, a.a.O.).

  • BSG, 26.09.1986 - 2 RU 45/85

    Rechtskraft eines Urteils - Sittenwidrige Herbeiführung - Zurücktreten

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 24.08.2011 - L 11 AS 75/09
    Nach zivilgerichtlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das BSG angeschlossen hat (BSG, Urteil vom 26. September 1986, Az.: 2 RU 45/85, zitiert nach juris), muss die Rechtskraft eines Urteils dann zurücktreten, wenn sie sittenwidrig herbeigeführt oder ausgenutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1968, Az.: VIII ZR 141/65, zitiert nach juris).

    Dies ist der Fall, wenn es auf einer wahrheitswidrigen Sachverhaltsschilderung und insbesondere darauf beruht, dass der Kläger einen Zeugen zu einer falschen Aussage angestiftet hat (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 1986, a.a.O.).

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 16/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 24.08.2011 - L 11 AS 75/09
    Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB I werden volle Euro-Beträge, hier also jeweils 608, 00 EUR bzw. 46, 00 EUR, verzinst (vgl. zum vollen Euro-Betrag Bundessozialgericht, Urteil vom 20. November 2008, Az.: B 3 KR 16/08 R, zitiert nach juris).
  • BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 141/65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 24.08.2011 - L 11 AS 75/09
    Nach zivilgerichtlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das BSG angeschlossen hat (BSG, Urteil vom 26. September 1986, Az.: 2 RU 45/85, zitiert nach juris), muss die Rechtskraft eines Urteils dann zurücktreten, wenn sie sittenwidrig herbeigeführt oder ausgenutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1968, Az.: VIII ZR 141/65, zitiert nach juris).
  • BSG, 10.10.1978 - 7 RAr 56/77

    Bewilligung der Leistung - Aufhebung - Nachträgliche Änderung - Rechtskräftiges

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 24.08.2011 - L 11 AS 75/09
    Bei ihnen wird der Beklagte, wenn der Klage stattgegeben wird, auf längere Zeit, nämlich für eine unbestimmte Zukunft, verurteilt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 1978, Az.: 7 RAr 56/77, zitiert nach juris).
  • OLG Koblenz, 04.11.2014 - 2 Ws 499/14

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Auszahlungstag für das monatliche Taschengeld

    Dies entspricht der Zahlungsweise bei der Sozialhilfe und bedeutet, dass die Leistungen für einen bestimmten Monat dem Hilfebedürftigen am Monatsanfang tatsächlich zur Verfügung stehen müssen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, L 11 AS 75/09 v. 24.8.2011, Rn. 43 n. juris mwN; LSG NRW, U 7B 341/08 v. 24.11.2008, Rn. 3 n. juris: am jeweils Ersten eines Monats; Burkiczak, jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 41 Rn. 30: am ersten Werktag eines Monats).
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